§ 2b (3) Die zusätzliche Testpflicht nach Abs 1 Satz1 Halbsatz 1 des Personenkreises nach § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
gilt nicht für
1. geimpfte Personen, deren letzte Impfung, für die das Vorliegen eins vollständigen Impfschutzes erforderlich
ist, nicht länger als 3 Monate zurückliegt -
heißt: für das Spiel am 29.01.2022 darf die 2. Impfung nicht älter als 3 Monate sein (29.10.2021 2. Impfung);
Wer die 2. Impfung vorher hatte muss zur Impfung einen tagesaktuellen Test vorweisen, es sei denn er/sie hat bereits eine dritte Impfung;
2. genesene Personen, deren zugrundeliegende Testung mittels Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR,
PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstech
Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt -
heißt: für das Spiel am 29.01.2022 darf der Nachweis der Genesung nicht älter als 3 Monate (Nachweis der Genesung vom 29.10.2021),
Ist der Nachweis der Genesung früher ausgestellt gibt es keinen Zutritt zur Veranstaltung;
oder
3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben; das Vorliegen einer Auffrischungsimpfung ist dem
Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.
Die Kontrolle obliegt dem Veranstalter.
Beim Betreten und auf den Verkehrswegen der Schwimmhalle ist grundsätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu
tragen. Dieser kann, wenn der Sitzplatz auf der Zuschauertribüne eingenommen wurde, abgenommen werden, vorausgesetzt es besteht zum
Sitznachbarn 1,50 m Abstand.